Satzung

des Vereins:

„Förderverein der Straubinger Altstadtfreunde e.V.“

mit dem Sitz in Straubing

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Förderverein der Straubinger Altstadtfreunde e.V.
Er hat seinen Sitz in Straubing und ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mittel für folgende gemeinnützige Zwecke:

Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden

  1. durch finanzielle Unterstützung von Sanierungen und Renovierungen von kirchlichen und denkmalgeschützten Bauwerken,
  2. durch Förderung von Museen und Ausstellungen einschließlich Ankauf von Kunstgegenständen,
  3. durch Förderung anderer gemeinnütziger Vereine

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig und erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen, Leistungen oder Vorteile aus Mitteln oder durch die Tätigkeit des Vereins.

Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die einbezahlten Beiträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder sonstige Personen-Vereinigung werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Beitretenden unterzeichneten Erklärung des Beitritts sowie eines Aufnahmebeschlusses des Gesamtvorstandes.
Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

§ 5 Ausscheiden aus dem Verein

Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod des Mitglieds,
  2. durch freiwilligen Austritt,
  3. durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Der Jahresbeitrag für das laufende Jahr ist voll zu entrichten.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden,

  1. wegen Vereins schädigenden Verhaltens,
  2. wegen Rückständen von Beiträgen, welche trotz zweifacher Mahnung nicht entrichtet wurden.

Vor Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied vom Vorstand unverzüglich mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb von vier Wochen Berufung einlegen, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben.
Die Mitglieder haben die Pflicht, den Vereinszweck zu fördern, die Satzung des Vereins einzuhalten und die festgesetzten Beiträge zu entrichten.
Die Höhe des Jahresbeitrages und der Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Gesamtvorstand,
  2. der Vorstand i. S. d. § 26 BGB,
  3. die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.
  2. Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein und bestimmt den Termin sowie den Tagungsort.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter.

§ 9 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden, zu der alle Mitglieder vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind.

Die Einladung kann auch durch Veröffentlichung im "Straubinger Tagblatt" erfolgen. Der Mitgliederversammlung obliegen

  1. die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes,
  2. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes sowie deren Abberufung,
  3. die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder,
  4. die Wahl von zwei Kassenprüfern,
  5. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt oder wenn ein wichtiger Grund für die Einberufung einer außerordentlichen Mitglieder-Versammlung vorliegt.

Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben jeweils außer Betracht.

Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 10 Auflösung des Vereins

Im Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Stadt Straubing zu, mit der Maßgabe, es wieder für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.
Vor Beschlussfassung über die Vermögensverwendung im Falle der Auflösung ist in jedem Fall die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.

Straubing, den 19.12.1994